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Impressum

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Posaunenchorarbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig", nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.". Der Sitz ist in Wolfenbüttel.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, die Arbeit der Posaunenchöre im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig im Sinne der "Ordnung für das Posaunenwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig" zu fördern.

(2) Der Verein kann eigene Veranstaltungen durchführen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßg hohe Vergütungen begünstigt werden. Überschüsse aus Rechnungsabschlüssen für ein Geschäftsjahr werden auf das folgende Jahr übertragen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Antrag beim Vorstand, der über den Antrag entscheidet.

(2) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern. Sie leisten Beiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Beiträge werden jährlich erhoben und sind bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig bei einer Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(4) Die Mitgliedschaft endet ferner

  1. durch Tod,
  2. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes (2/3-Mehrheit), wenn das Mitglied grob den Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung frei, die spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen ist.

(5) Vereinsausschluss bei Nichtzahlung der Beiträge
Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in der Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstands muss dem Mitglied mit Einschreiben gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen,
c) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) Entscheidungen über Änderungen der Satzung,
g) Entscheidung über Anträge zur Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere Versammlungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin zugehen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dessen Vertreter oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Mitglied des Vorstands anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung die Leitung aus ihrer Mitte. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über den § 2 (Zweck) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(6) Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern spätestens mit Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugesandt und zur Genehmigung vorgelegt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Mitgliedern:
a. dem/der Vorsitzenden,
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c. den zwei Beisitzern/Beisitzerinnen,
d. dem Schriftführer/der Schriftführerin,
e. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
f. dem/der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Landesposaunenwart/die Landesposaunenwartin des "Posaunenwerkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Braunschweig" nimmt als Gast an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand einen Nachfolger/eine Nachfolgerin, der/die von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(4) Die Arbeit des Vorstandes geschieht ehrenamtlich. Er leitet die Geschäfte des Vereins, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet im Rahmen der Satzung über die Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB Abs. 1 sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer bzw. die Schriftführerin. Zwei der Genannten gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

(7) Der/die Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt zur Beratung bestimmter Fragen und zur Unterstützung der Vereinsarbeit von Fall zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.

§ 8 Vereinsvermögen

(1) Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar an die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig zur Förderung der Bläserarbeit im Sinne der Ordnung des Posaunenwerkes.

§ 9 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke gesondert einberufene Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

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